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Mittwoch, 3. Mai 2017

Landtag von Baden-Württemberg verabschiedet Gesetz zu Studiengebühren

Das Gesetz sieht vor, dass internationale Studierende, die zum Zwecke des Studiums von außerhalb der EU einreisen, ab dem Wintersemester 2017/18 einen Eigenbeitrag von 1.500 Euro pro Semester leisten. 300 Euro davon verbleiben direkt bei den Hochschulen, um die Studienbedingungen für diese Gruppe zu verbessern und eine bessere Betreuung zu ermöglichen. Niemand, der dauerhaft seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland hat, muss Gebühren bezahlen. Die Gebührenpflicht gilt hingegen nicht für Studierwillige, gleich welcher Nation, die in Deutschland ihre Hochschulzugangsberechtigung erworben haben oder einen so genannten gefestigten Inlandsbezug aufweisen. Ebenfalls ausgenommen sind Asylsuchende, die entweder schon anerkannt sind oder bei denen die Anerkennung aufgrund der jeweiligen Herkunftsländer mit hohem Grad wahrscheinlich ist. Darüber hinaus werden Studierende, die im Rahmen von gegenseitigen Landes- oder Hochschulvereinbarungen für einen Kurzaufenthalt nach Baden-Württemberg kommen, ebenso von den Gebühren ausgenommen, wie Teilnehmende an Erasmus-Programmen.  

Für das Zweitstudium sollen ab Wintersemester 2017/18 je Semester 650 Euro erhoben werden. Das Erststudium, einschließlich eines Bachelor- und eines Masterabschlusses, bleibt gebührenfrei. Wer für seinen Berufswunsch zwingend zwei Fächer studieren muss, zum Beispiel die Kieferchirurgie, wird dies auch weiterhin ohne Gebühren tun können.   

Die Befreiungsmöglichkeiten der Hochschulen sind im Laufe des Gesetzgebungsprozesses erweitert und präzisiert worden. So können künftig fünf Prozent aller internationalen Studierenden von den Gebühren befreit werden, das entspricht landesweit etwa 500 internationalen Studienanfängerinnen und -anfängern pro Jahr. Damit wird für Studierende aus den ärmsten Ländern der Welt in etwa eine Rahmengröße erreicht, wie sie der gegenwärtigen Zahl an den Hochschulen Baden-Württembergs entspricht. Die Hochschulen können die Befreiung von der Gebührenpflicht einzelner Studierender auf Grundlage einer Satzung durchführen, in der Begabung und soziale Kriterien berücksichtigt werden müssen. Zusätzlich müssen maßgeblich Studierende aus entwicklungsschwachen Ländern berücksichtigt werden; darunter fallen die Staaten Afrikas, der Karibik und des Pazifiks (AKP-Staaten) oder die am wenigsten entwickelten Länder nach der Definition der Vereinten Nationen. Die Hochschulen können allerdings zusätzliche Befreiungen aus ihrem Anteil der eingenommenen Gebühren finanzieren. 

Die größten Gruppen internationaler Studierender in Baden-Württemberg kommen aus China und mit Abstand Indien (zusammen 30 Prozent). In beiden Ländern müssen Studierende jeweils hohe Studiengebühren zahlen: in China bis zu 8.000 Euro pro Jahr, in Indien bis zu 10.000 Euro pro Jahr. Die Einführung von Gebühren für internationale Studierende ist keine Vorstufe für allgemeine Studiengebühren. Diese schließt der Koalitionsvertrag klar aus. 


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