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Donnerstag, 16. November 2017

Vergriffene Werke im Urheberrecht

Das geltende Urheberrechtsgesetz gestattet in § 53 Abs. 4 b die Totalkopie von Büchern, wenn diese seit mindestens zwei Jahren vergriffen sind. Die Ersatzkopien dürfen nach § 53 Abs. 6 UrhG auch ausgeliehen werden. An dieser Regelung wird sich auch im UrHWissG so gut wie nichts ändern. Das ab 01.03.2018 geltende Recht bekräftigt diese Regelung noch einmal in § 60 e Abs. 1 und 2 UrhG. Zukünftig ist die Herstellung von Ersatzkopien nicht vergütungspflichtig. 

Harald Müller in http://www.inetbib.de/listenarchiv/msg62145.html

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